Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) ist am 1.1.1993 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt worden sind, Hilfe erhalten. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Opfers, dessen Kinder oder Eltern können im wesentlichen die gleichen Rechte beanspruchen wie das Opfer selbst. Diese Hilfe besteht :
- in der Beratung der Opfer
- in einem verbesserten Rechtsschutz im Strafverfahren sowie
- in finanziellen Leistungen des Staates an die Opfer (beachten: für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche besteht eine Verwirkungsfrist von 2 Jahren ab Tatdatum!).
Die Hilfe kann beansprucht werden unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und unabhängig von der Schuldfrage. Es ist ebenfalls nicht Voraussetzung, dass gegen den Täter eine Anzeige erstattet wurde.
Der Datenschutz ist bei allen Hilfesuchenden gewährleistet. Das Personal der Beratungsstellen untersteht der gesetzlichen Schweigepflicht.
Die Hilfe der Beratungsstellen ist kostenlos. Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Kantonen.