Das Kind steht bis zu seiner Mündigkeit, das heisst bis zu seinem 18. Lebensjahr, unter Ihrer elterlichen Sorge. Sind Sie verheiratet, so teilen Sie sich das Sorgerecht. Das Sorgerecht steht der Mutter zu, wenn sie ledig ist.
Sind Sie nicht verheiratet, können Sie bei der Vormundschaftsbehörde das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Dafür müssen Sie der Vormundschaftsbehörde eine Vereinbarung einreichen. Darin regeln Sie, wie Sie die Betreuung und die Unterhaltskosten untereinander aufteilen.
Fachstellen, wie die Elternberatungsstelle oder die Mütterhilfestiftung, sind Ihnen bei der Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung behilflich.
Als Eltern sind Sie gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig. Sind Sie nicht verheiratet, dann müssen Sie der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung einen Unterhaltsvertrag einreichen. Darin regeln Sie vertraglich die Unterhaltszahlungen für Ihr Kind. Fachstellen, wie die Elternberatungsstelle oder die Mütterhilfestiftung, sind Ihnen bei der Ausarbeitung einer Unterhaltsvereinbarung behilflich.
Erfüllt ein Elternteil die Unterhaltszahlungen nicht, hat die unterhaltsberechtige Person Anspruch auf Unterstützung von Behörden. Dafür zuständig ist in den meisten Fällen die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der berechtigten Person. Die Unterstützung steht Kindern und Erwachsenen zu.
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