Arbeitslosenversicherung - ALV

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Arbeitslosenversicherung - ALV

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Die ALV ist wie die AHV/IV eine obligatorische schweizerische Sozialversicherung. Alle in der AHV beitragspflichtigen Arbeitnehmenden sowie ihre Arbeitgebenden müssen Beiträge an die ALV leisten.

Bezugsberechtigt ist in der Regel, wer über den Zeitraum von einem Jahr Beiträge an die ALV bezahlt hat.

Beiträge 
Der Beitrag an die ALV beträgt 2,2 % der Lohnsumme. Dieser Betrag wird von den Arbeitnehmenden sowie von den Arbeitgebenden je zur Hälfte bezahlt.

Leistungen 
Grundsätzlich erhalten Personen mit unterstützungspflichtigen Kindern 80% ihrer vorhergehenden Lohnsumme. Solche ohne oder mit erwachsenen Kindern erhalten 70% ihres vorhergehenden Lohnes.

Wichtig:

Melden Sie sich sofort bei Ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos an, wenn Sie Ihre Arbeit verloren haben. Beginnen Sie noch während der Kündigungsfrist mit der Stellensuche. Halten Sie die Arbeitsbemühungen schriftlich fest und bewahren Sie diese auf.

Bei der Stellensuche haben Sie kostenlos Anspruch auf die Dienstleistungen der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Wir fördern Ihren raschen Wiedereintritt ins Erwerbsleben. Sie können Leistungen der Arbeitslosenversicherung jedoch nur beanspruchen, wenn Sie beim RAV angemeldet sind.

Als stellensuchende Person haben Sie die Pflicht, alles zu unternehmen, um Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden. Das RAV bietet Ihnen im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung an. Die Hauptarbeit muss aber von Ihnen geleistet werden. Dies betrifft einerseits die eigentliche Stellensuche, andererseits aber auch Ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Ihrer Personalberaterin bzw. Ihrem Personalberater

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