Für Angestellte belaufen sich die Beiträge an die AHV/ IV/ EO und ALV (Einkommen bis CHF 148'200.--) auf 6.375% des Bruttolohnes. Davon bezahlen Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende je die Hälfte an die Ausgleichskasse. 6.375 % Lohnsumme werden folglich direkt vom Lohn abgezogen und überwiesen.
Selbstständigerwerbende bezahlen einen Beitrag von 9,95 % direkt an die zuständige Ausgleichskasse. Als Grundlage dient das Steuerbare Einkommen zur Berechnung der direkten Bundessteuer.
Auch Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig.Die Beiträge richten sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Die kantonale Ausgleichskasse berechnet den Betrag.
Bitte keine Lücken!
Eine volle Rente bezieht nur, wer keine Beitragslücken aufweist. Jede Person ist selber dafür zuständig Lücken zu vermeiden. Liegen die Beiträge innerhalb eines Jahres unter CHF 480.00 (inkl. Arbeitgeberbeiträge), entsteht eine Beitragslücke. In diesem Fall wenden Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (SVA).
Unter anderem sind davon betroffen:
Verzicht auf die Beitragszahlung
Auf die Beitragszahlung an die AHV/ IV/ EO und ALV kann verzichtet werden, wenn:
Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Ein Nebenerwerb ist nur möglich, wenn parallel dazu im In- oder Ausland ein Haupterwerb besteht.
Es liegt kein Nebenerwerb vor, wenn:
Das Gleiche gilt für:
Hausdienstarbeit
Unter Hausdienstarbeit sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt Hausdienstarbeit als Erwerbstätigkeit.
Wer eine Person für Hausdienstarbeiten bezahlt (Geld- oder Naturallohn), muss von diesem Lohn Sozialversicherungsabzüge entrichten, unabhängig davon, wie bescheiden er ist. Ferienentschädigungen sind auch beitragspflichtig. Wer die entsprechende Meldung unterlässt, macht sich strafbar.