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Au-pair aus dem Ausland

Au-pair aus dem AuslandEine ausländische Au-pair-Angestellte benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung für Au-pair-Aufenthalte in der Schweiz können nur an folgende Staatsangehörige erteilt werden:

          • EU-/EFTA-Länder
          • USA, Kanada, Australien und Neuseeland (Art. 58 BVO*)

Um die meist minderjährigen Personen ausreichend materiell und moralisch zu schützen, sollten folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Au-pair-Angestellte soll eine andere Sprache sprechen als die Gastgeberfamilie.
  • Die Gastgeberfamilie verpflichtet sich angemessen um die Integration und Förderung der Au-pair-Angestellten zu kümmern (Erweiterung der Sprachkenntnisse, kulturelle, berufliche und allgemeine Bildung).
  • Die Au-pair-Anstellung wird auf 12 Monate beschränkt und kann auf maximal 24 Monate verlängert werden.
  • Eine Au-pair-Angestellte kann zwischen 17 und 30 Jahre alt sein.
  • Ein Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten. Ein Exemplar muss dem zuständigen Arbeitsamt zugestellt werden.
  • Die Gastgeberfamilie muss die Au-pair-Angestellte bei einer anerkannten Krankenkasse versichern.
  • Der Besuch von Sprachkursen ist Pflicht. Die Kurskosten gehen zu Lasten der Gastgeberfamilie.
  • Die Au-pair-Angestellten haben Anspruch auf einen Lohn, zuzüglich Kost und Logis.
  • Sie benötigen ein eigenes, heiz- und abschliessbares Zimmer.
  • Au-pair-Angestellte dürfen nicht mehr als 5 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Die Arbeitgeberin kann 50% der Prämien der Kranken- und Unfallversicherung sowie der AHV-Beiträge und allfällige Quellensteuer vom Lohn abziehen.
  • Au-pair-Angestellte aus dem Fürstentum Lichtenstein, die vorübergehend zwischen Schulabschluss und Lehre in einer Familie in der Schweiz arbeiten: Für sie gelten die Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1a der BVO. Sie haben Anspruch auf eine Bewilligung und unterstehen nur den Artikeln 9 bis 11 sowie den Kapiteln 5 bis 7 BVO.

* BVO = Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer


  

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