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Informationen zur Arbeit

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„Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können.“ Bundesverfassung Art. 41 Absatz 1d

Das Recht auf Arbeit zählt zu den klassischen Sozialrechten, die auf die Absicherung existenzieller menschlicher Bedürfnisse abzielen. Es besteht allerdings kein vor Gericht einklagbares Gesetz, hingegen verpflichten sich der Bund und die Kantone dieses gemeinsame Ziel, im Sinne von Artikel 41 Absatz 1d der Bundesverfassung, zu verfolgen.

 

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