„Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher
Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: Erwerbsfähige
ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen
bestreiten können.“ Bundesverfassung Art. 41 Absatz 1d
Das Recht auf Arbeit zählt zu den klassischen Sozialrechten, die auf
die Absicherung existenzieller menschlicher Bedürfnisse abzielen. Es
besteht allerdings kein vor Gericht einklagbares Gesetz, hingegen
verpflichten sich der Bund und die Kantone dieses gemeinsame Ziel, im
Sinne von Artikel 41 Absatz 1d der Bundesverfassung, zu verfolgen.